Satzung des Gesangvereins „Frohsinn“ 1848 e. V. Erbach/Taunus
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen: Gesangverein „Frohsinn“ 1848 e. V. Erbach/Taunus mit
Sitz in Bad Camberg-Erbach. Der Verein gehört zum Sängerkreis Limburg im
Hessischen Sängerbund e. V., Sitz Limburg/Lahn.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Limburg/Lahn eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges, der Kunst und
Kultur (§52 II 1 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterbreitung von
regelmäßigen Chorstunden zur Vorbereitung und Durchführung von Konzerten,
Freundschaftssingen, die Teilnahme an Chorwettbewerben und weiteren
musikalischen Veranstaltungen. Hierbei stellt sich der Verein mit seinem Chor in den
Dienst der Öffentlichkeit. In diesem Rahmen organisiert der Verein weitere
Veranstaltungen wie u. a. Ausflüge, Informationsabende sowie weitere zur Erreichung
des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Veranstaltungen
3. Stiftungen jeglicher Art.
§ 4 Eintritt
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich durch Anerkennung der Satzung
verbindlich macht. Der Dirigent entscheidet über die Fähigkeiten des Sängers. Die
aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden verpflichtet.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem
Privatvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss durch den Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
§ 7 Verwaltung und Vorstand
Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten:
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung.
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.
Er besteht aus nachfolgend aufgeführten Mitgliedern:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Erster Schriftführer
4. Zweiter Schriftführer
5. Erster Kassierer
6. Zweiter Kassierer
7. zwei Beisitzern
8. zwei Archivaren mit Notenwartfunktion
9. Musikausschuss
10. Bauausschuss
11. Wirtschaftsausschuss
Die Ausschüsse sind in der Regel mehrfach besetzt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der:
Erste Vorsitzende
Zweite Vorsitzende
Erste Schriftführer
Erste Kassierer
Willenserklärungen werden durch den Ersten Vorsitzenden oder durch 2 andere
Mitglieder des Vorstandes (nach § 26 BGB) vertreten.
§ 8 Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Generalversammlung wählt zwei
Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung prüfen. Die
Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören; sie werden auf ein Jahr
gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich, d. h. jedes Jahr sollte einer der beiden
Rechnungsprüfer neu hinzu gewählt werden. Die Rechnungsprüfung hat jährlich zu
erfolgen, der Prüfbericht ist der Generalversammlung vorzulegen.
§ 9 Generalversammlung
Im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres findet die Generalversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Bekanntgabe
erfolgt jeweils acht Tage vorher im Aushängekasten des Vereins. Über jede
Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Generalversammlung wählt den Vorstand
für zwei Jahre. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis
zur Wiederwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des
Vereins eine Mehrheit von 4/5.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Regenbogenschule
GS Bad Camberg-Erbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins ausschließlich im
Interesse des Chorgesangs, der Kulturpflege und der Volksbildung verwandt. Durch
seine Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§§ 738-740 BGB finden keine Anwendung.
§ 12 Ehren- und Jubiläumsordnung
1. Ehrungen und Jubiläen der Mitglieder sind in der Ehren- und
Jubiläumsordnung geregelt. Diese ist als Anhang zur Vereinssatzung zu
verstehen und wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und ggf.
geändert.
2. Vereinsjubiläen werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung gefeiert.
Hierzu ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die
Umsetzung des Beschlusses obliegt dem Vorstand.
§ 13 DSGVO
Der GV „Frohsinn“ 1848 e. V. Erbach/Taunus verarbeitet personenbezogene Daten
seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten
werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und
Aufgaben des Vereins verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Der
genaue Zweck, sowie die Art der verarbeiteten Daten sind im „Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten“ des Vereins geregelt. Dieses „Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die
Änderung und die Aufhebung des „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ ist
der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Das jeweils
aktuelle „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ wird mit der Veröffentlichung auf
der Homepage des Vereins unter der Rubrik „DSGVO“ für alle Mitglieder verbindlich.
Über die Einhaltung der Verarbeitungstätigkeiten berichtet der Vorstand in der
Jahreshauptversammlung.